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Allgemeine Vertragsbestimmungen

Allgemeine Vertragsbestimmungen - für den Einsatz freiberuflicher Lehrkräfte - an der vhs Deggendorfer Land e.V. (nachfolgend „vhs“)
in der Fassung vom 06.08.2025 Version Nr. 1
vhs Deggendorfer Land e.V.
Amanstr. 11
94469 Deggendorf
Inhaltsverzeichnis
1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen .................... 1
2. Vertragsstatus der Lehrkraft ............. 1
3. Hinweis zur Rentenversicherungs- und Steuerpflicht............................... 1
4. Inhalt des Lehrauftrages / keine Weisungsgebundenheit .................... 2
5. Zeitlicher Umfang und zeitliche Lage der Lehrveranstaltung ....................... 2
6. Räumlichkeiten ................................. 2
7. Verhinderung / keine Nachholungs- und Vertretungsverpflichtungen ........ 2
8. Rechteeinräumung und Garantie...... 2
9. Vergütung und Abrechnung .............. 3
10. Keine Ansprüche auf Nebenleistungen............................... 3
11. Laufzeit und Kündigung des Lehrauftrages ................................... 3
12. Aufschiebend bedingt abgeschlossene Lehraufträge .......... 3
13. Haftung ............................................. 3
14. Keine Wettbewerbsbeschränkungen 3
15. Vertraulichkeit und Datenschutz ....... 3
16. Sonstige Bestimmungen ................... 4
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ....... 4
1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbestim-mungen
Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen gel-ten, sofern und soweit sich die vhs und die freibe-rufliche Lehrkraft (nachfolgend "Lehrkraft") hie-rauf bei Abschluss eines Lehrauftrages verstän-digen.
2. Vertragsstatus der Lehrkraft
(1) Das Vertragsverhältnis ist als freies Dienstver-hältnis i.S.d. §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetz-buchs (BGB) anzusehen.
(2) Bei der Tätigkeit der Lehrkraft handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit.
(3) Es wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Be-schäftigungsverhältnis begründet.
(4) Die vhs ist damit nicht verpflichtet, etwaige Lohn-steuer einzubehalten und/oder Sozialabgaben abzuführen.
3. Hinweis zur Rentenversicherungs- und Steu-erpflicht
(1) Die Lehrkraft wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des SGB VI auch im Falle der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, soweit die Lehrkraft nicht Mitglied in der Künstlersozialversicherung ist oder sonstige Befreiungstatbestände vorlie-gen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung sind von der selbstständigen Lehrkraft selbst zu tragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI). Eine Haf-tung der vhs ist ausgeschlossen.
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(2) Der Lehrkraft ist bekannt, dass sie gemäß § 138 Abgabenordnung (AO) ihre Tätigkeit bei ihrem Fi-nanzamt anzumelden hat und ihre Einkünfte aus dem Lehrauftrag als Einkünfte aus selbstständi-ger Tätigkeit bei ihrer Einkommensteuer anzuge-ben hat. Die vhs behält sich vor, ggf. die von der Lehrkraft in Rechnung gestellte Vergütung dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen.
4. Inhalt des Lehrauftrages / keine Weisungsge-bundenheit
(1) Der Inhalt des Lehrauftrages ergibt sich aus den näheren Bestimmungen des Lehrauftrages.
(2) Die vhs ist nicht berechtigt, den Gegenstand des Lehrauftrages einseitig abzuändern und/oder durch einseitige Weisung näher zu spezifizieren. Die Lehrkraft wird weisungsunabhängig tätig.
(3) Die Lehrkraft ist in der inhaltlichen und insbeson-dere in der pädagogischen / methodisch-didakti-schen Gestaltung ihres Unterrichts sowie bei der Auswahl der Lehrmaterialien frei. Sofern Lehr-pläne oder Richtlinien o. Ä. für den Unterricht ver-einbart werden, sind diese jeweils nur „als Grund-lage“ anzusehen, engen den Gestaltungspiel-raum der Lehrkraft aber nicht ein. Die Lehrkraft bleibt in der Gestaltung des Unterrichts frei.
(4) Die Lehrkraft wird die übernommene Lehrtätigkeit selbst ausüben oder diese durch eigene geeig-nete Mitarbeiter*innen, soweit sie deren fachliche Qualifikation sicherstellt und diesen gleichlau-tende Verpflichtungen aufgrund des jeweiligen Lehrauftrages unter Einbeziehung dieser Allge-meinen Vertragsbestimmungen auferlegt hat, ausführen lassen.
5. Zeitlicher Umfang und zeitliche Lage der Lehr-veranstaltung
(1) Der zeitliche Umfang des Lehrauftrages – i.d.R. ausgedrückt in Unterrichtseinheiten – wird einver-nehmlich festgelegt und im Lehrauftrag verein-bart. Die zeitliche Lage wird von der Lehrkraft ei-genverantwortlich bestimmt.
(2) Die vhs nicht berechtigt, den im Lehrauftrag ver-einbarten zeitlichen Umfang einseitig zu ändern.
6. Räumlichkeiten
(1) Die vhs stellt – soweit vereinbart – die Unter-richtsräumlichkeiten zur Verfügung. Etwaig von der Lehrkraft zu zahlende Nutzungspauschalen vereinbaren die Parteien im konkreten Lehrauf-trag.
(2) Die Parteien haben den im Lehrauftrag angeben-den Ort des Unterrichts frei vereinbart. Die Lehr-kraft kann jederzeit einen gleichgeeigneten Raum vorschlagen.
(3) Die vhs ist nicht berechtigt, der Lehrkraft einseitig einen Unterrichtsort zuzuweisen.
(4) Neben einer ggf. vereinbarten Nutzung der Unter-richtsräumlichkeiten ist die Lehrkraft nicht be-rechtigt, die Infrastruktur der vhs zu nutzen.
(5) Die Lehrkraft ist nicht in die Organisationsstruktur der vhs eingebunden.
(6) Etwaige überlassene Gegenstände, Unterlagen sowie Kopien und Dateien wird die Lehrkraft bei Beendigung des Lehrauftrages unaufgefordert an die vhs zurückgeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
7. Verhinderung / keine Vertretungsverpflichtun-gen
(1) Wenn die Lehrkraft ihre Leistung nicht erbringen kann und diese auch nicht durch ein*e Mitarbei-ter*in der Lehrkraft erbracht werden kann, hat diese sicherzustellen, dass die Teilnehmer*innen rechtzeitig darüber informiert werden können.
(2) Der vhs steht es in diesem Falle frei, eine andere selbstständige Lehrkraft zu beauftragen, die durch die Verhinderung entfallende/n Unterrichts-einheit/en zu übernehmen.
(3) Ferner ist die Lehrkraft nicht verpflichtet, als Ver-tretung für eine andere verhinderte Lehrkraft tätig zu werden.
8. Rechteeinräumung und Garantie
(1) Die Lehrkraft räumt der vhs an sämtlichen wäh-rend und für die Zwecke ihres Lehrauftrages er-stellten und/oder verwendeten Kursausschrei-bungen und/oder Kursbeschreibungen, ein-schließlich der dazugehörigen Bildmaterialien (nachfolgend "Werke") ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht ein. Diese Rechteeinräumung be-inhaltet insbesondere das Recht,
a) die Werke ganz oder zum Teil in beliebiger ge-druckter Form und in beliebiger digitaler Form zu vervielfältigen und zu verbreiten (Rechte gem. §§ 16, 17 UrhG);
b) die Werke ganz oder zum Teil auf beliebigen Datenträgern zu speichern (Recht gem. § 16 UrhG);
c) die Werke ganz oder zum Teil über Internet-Angebote oder sonstige Computernetzwerke (einschließlich Websites, Smartphone-Apps und Social Media-Plattformen) öffentlich zu-gänglich zu machen (Recht gem. § 19 a UrhG);
d) die Werke ganz oder zum Teil zu bearbeiten, insbesondere durch Einfügung von Zusätzen, Kürzungen, Änderungen oder Umgestaltun-gen (Recht gem. § 23 UrhG).
(2) Die Lehrkraft garantiert, dass es ihr möglich ist, die in Ziffer 8 (1) genannten Nutzungsrechte wirk-sam einzuräumen. Die Lehrkraft garantiert außer-dem, dass die vhs durch die vertragsgemäße
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Nutzung der Werke keine Rechte Dritter (insb. Ur-heber-, Werktitel- und Persönlichkeitsrechte) ver-letzt. Erlangt die Lehrkraft von einer Beeinträchti-gung der übertragenen Nutzungsrechte durch Rechte Dritte Kenntnis, hat die Lehrkraft die vhs hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Der Vergütungsanspruch der Lehrkraft für die Rechteeinräumung nach Ziff. 8 (1) ist mit Zahlung der Vergütung nach Ziff. 9. (1) durch die vhs an die Lehrkraft abgegolten.
9. Vergütung und Abrechnung
(1) Die zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelte Vergütung je Unterrichtseinheit ergibt sich aus dem Lehrauftrag.
(2) Gleiches gilt für den Abrechnungsrhythmus (z.B. monatlich, vierteljährlich bzw. zum Ende der Lehrveranstaltung).
(3) Die vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils als von der vhs zu zahlende Vergütung (ein-schließlich etwaiger Umsatzsteuer).
(4) Es wird jeweils nur die tatsächlich erbrachte Un-terrichtszeit vergütet.
(5) Auslagen, wie Fahrtkosten, Kopierkosten oder Kosten für sonstiges Lehrmaterial, sind mit der Vergütung abgegolten und werden von der vhs nicht gesondert erstattet. Etwas anderes gilt nur, sofern dies im Lehrauftrag explizit vereinbart wird.
(6) Die Lehrkraft verpflichtet sich, den jeweils im Lehrauftrag vereinbarten Abrechnungsrhythmus einzuhalten. Grundsätzlich hat die Lehrkraft förm-liche Rechnungen zu erstellen.
10. Keine Ansprüche auf Nebenleistungen
Ansprüche auf Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nur für den Fall, dass die Voraussetzungen für den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person vorliegen.
11. Laufzeit und Kündigung des Lehrauftrages
(1) Der Lehrauftrag gilt für die Dauer der im Lehrauf-trag festgelegten konkreten Lehrveranstaltung. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der im Lehrauftrag festgelegten Lehrveranstaltung, spätestens zum Ende des je-weiligen vhs-Semesters.
(2) Unbeschadet dessen kann der Lehrauftrag von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von jeweils sechs (6) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Lehrauf-trag, der aus mehreren Modulen besteht, von bei-den Vertragsparteien mit einer Frist von jeweils vier (4) Wochen zum Beginn eines Moduls or-dentlich gekündigt werden.
(4) Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wich-tigem Grund (§ 626 BGB) bleibt jeweils unberührt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
12. Widerruf einzelner Module
Sollte im Rahmen eines Kurses mit mehreren Mo-dulen für eines oder mehrere der Module die in Ziff. II des Lehrauftrags vorgeschriebene Min-destteilnehmerzahl nicht erreicht werden, so be-hält sich die vhs vor, den Lehrauftrag im Umfang dieses Moduls / dieser Module bis zu vier (4) Wo-chen vor Beginn des jeweiligen Moduls zu wider-rufen. Im Übrigen bleibt der Lehrauftrag unverän-dert bestehen.
13. Aufschiebend bedingt abgeschlossene Lehr-aufträge
Sofern der Lehrauftrag aufschiebend bedingt ge-mäß § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen wird, kommt er nur dann rechtsverbindlich zustande, sofern sich innerhalb der im Lehrauftrag bestimm-ten Anmeldefrist für die Lehrveranstaltung eine im Lehrauftrag näher bestimmte Mindestanzahl von Kursteilnehmenden angemeldet hat. Wird diese Mindestanzahl von Kursteilnehmenden nicht er-reicht, ist der Lehrauftrag als gegenstandslos an-zusehen. Die Lehrkraft hat in diesem Fall man-gels wirksamen Lehrauftrages insbesondere kei-nen Vergütungsanspruch.
14. Haftung
Die Haftung der vhs für Schäden jedweder Art, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der vhs Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hiervon ausgenommen ist eine Haf-tung für Schäden an Leben Körper und Gesund-heit oder aufgrund sonstiger unverzichtbarer Rechte.
15. Keine Wettbewerbsbeschränkungen
Die Lehrkraft unterliegt keinen Wettbewerbsbe-schränkungen. Es steht ihr insbesondere frei, auch für andere Bildungseinrichtungen Lehrtätig-keiten zu verrichten und für ihr Angebot eigen-ständig zu werben.
16. Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Lehrkraft verpflichtet sich, über die ihr im Zu-sammenhang mit der Tätigkeit für die vhs zur
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Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsge-heimnisse und sonstige vertrauliche Angelegen-heiten Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch über die Beendigung des Lehrauftrages hin-aus. Die vhs wird die Lehrkraft von dieser Ver-schwiegenheitspflicht entbinden, wenn und so-weit sie gesetzlich zur Offenlegung der jeweiligen Informationen verpflichtet ist.
(2) Die Lehrkraft verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die vhs die jeweils gültigen daten-schutzrechtlichen Bestimmungen der Europäi-schen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Die Lehrkraft darf Daten von Teilnehmenden nicht für eigene Zwecke nutzen oder die ihr zur Kenntnis gelangten Daten an Dritte weitergeben. Eine gesonderte Datenschutzerklärung ist jeweils Bestandteil des Lehrauftrages und gesondert zu unterschreiben.
17. Sonstige Bestimmungen
Die Lehrkraft verpflichtet sich,
a) sich während der Lehrtätigkeit nicht partei-politisch zu betätigen,
b) von der Volkshochschule zur Verfügung ge-stellte Unterlagen und Materialien während der Dauer und nach Ende dieses Vertrags außerhalb dieser vertraglichen Verpflichtung nicht zu verwenden,
c) während der Lehrtätigkeit Kursunterlagen und andere Materialien nur mit ausdrückli-cher Zustimmung der Volkshochschule an Kursteilnehmende zu verkaufen,
d) Schadensfälle und Unfälle unverzüglich der vhs zu melden,
e) Benachteiligungen / Diskriminierungen von Kursteilnehmenden der vhs wegen der eth-nischen Herkunft oder des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung und der sexuellen Identi-tät zu verhindern oder zu beseitigen,
f) bei Verwendung von Materialien, Unterla-gen und Konzepten Dritter, die Urheber-rechtsfragen geklärt zu haben und ggf. über die notwendigen Lizenzen bzw. Rechte zu verfügen,
g) dass er/sie die in § 3.26 des Einkommen-steuergesetzes genannten steuerfreien Ein-nahmen (sog. Übungsleiterpauschale) in vollem Umfang für das aus diesem Vertrag zu zahlende Honorar beanspruchen wird. Sollte er/sie solche Einnahmen in diesem Kalenderjahr auch bei anderen Auftragge-bern erzielen, teilt er/sie eine andere Ver-wendung der Übungsleiterpauschale bis spätestens 31.3. des nächsten Jahres der vhs mit.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand bezüglich des Lehrauftrages sind der Sitz der vhs